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FAQ

Wer unterschreibt den Lehrvertrag? Wie viele Betriebe soll ich kontaktieren? Ist eine Matura sinnvoll?
Diese und viele weitere Fragen beantworten wir in unseren FAQ - den häufig gestellten Fragen.

Du hast eine Frage, die hier nicht beantwortet wird? <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.>, wir helfen dir gerne weiter.
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Ja. Bei einer Schnupperlehre während der Ferien in der Regel über die Mitversicherung bei den Eltern. Während der Schulzeit so wie sonst bei Schulveranstaltungen auch. Der Betrieb muss keinerlei Meldung bei der Versicherungsanstalt machen und auch keine Beiträge einzahlen.

Weitere Infos und Mustervereinbarungen zur Schnupperlehre auf der Webpage der WKNÖ.

Zu den Informationen
Als SchülerIn ab der 4. Klasse. (8. Schulstufe inkl. Volksschule). Nicht länger als 15 Tage pro Jahr in ein und demselben Betrieb. Normaler Weise werden dafür die Ferien genützt. Wenn der Klassenvorstand einverstanden ist, können bis zu 5 Tage an Schnupperlehre auch während der Unterrichtszeit absolviert werden.
Nein, der Jugendliche gilt praktisch als „Gast". Das bedeutet, für den Chef entstehen mit einer Schnupperlehre kaum Aufwände. Und auch keine Kosten, weil eine Schnupperlehre Erfahrungen bringt, aber keine Bezahlung.
Im wesentlichen einfach zuschauen: Wie läuft das in so einem Betrieb? Welche Arbeiten fallen an? Wie fühlt und hört sich diese Art von Arbeitsplatz an? Wie geht man miteinander um …
Spätestens binnen drei Wochen nach Beginn der Ausbildung. Bis dahin hat der Lehrbetrieb den Vertrag der Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer vorzulegen.

Die Lehrlingsstelle prüft die Daten des Lehrvertrages und die Eignung des Lehrbetriebes. Des Weiteren erkennt sie anrechenbare berufsfachliche Ausbildungszeiten an, wenn sie der Lehrlingsstelle bekannt sind bzw. beantragt wurden.
Unterschreiben müssen der Lehrling und der Lehrbetrieb. Für Lehrlinge unter 18 Jahren unterschreibt ein Elternteil bzw. gesetzliche/r Vertreterin zusätzlich mit.
Jedem Lehrling steht die Lehrlingsentschädigung zu. Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektivvertrag geregelt und nach Lehrjahren gestaffelt. Ist in einem Lehrberuf keine kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung vorgesehen, so muss die Höhe im Lehrvertrag vereinbart werden.

Ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt ist der Anspruch auf Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss) sowie deren Höhe. Falls es im Lehrberuf keine kollektivvertragliche Regelung gibt, müssen die Beträge ebenfalls im Lehrvertrag vereinbart werden.

Die Lehrlingsentschädigung erhalten Lehrlinge auch während der Unterrichtszeit in der Berufsschule, für die Dauer der Lehrabschlussprüfung und natürlich auch während des 5-wöchigen Urlaubes.
Der Lehrvertrag begründet ein Arbeitsverhältnis. Es wird befristet auf die Dauer der Lehre abgeschlossen. Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können Lehrling und Lehrbetrieb herausfinden, ob das Lehrverhältnis für beide Seiten wirklich passt. Während der Probezeit können beide Seiten das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen lösen.
Er muss schriftlich abgeschlossen werden. Folgende Angaben müssen im Lehrvertrag enthalten sein:
  • Bezeichnung des Lehrberufes, in dem die Ausbildung erfolgt
  • Dauer der Lehrzeit (Je nach Lehre beträgt die Lehrzeit zwischen 2 und 4 Jahren. Die meisten Lehrausbildungen sind auf 3 Jahre ausgelegt.)
  • Datum des Beginns und Ende der Ausbildung
  • Daten der lehrberechtigten Personen und gegebenenfalls der Ausbilderin bzw. des Ausbilders
  • Daten des Lehrlings
  • Hinweis auf die Berufsschulpflicht
  • Allfällige Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit anderen Betrieben oder Bildungseinrichtungen
  • Höhe der Lehrlingsentschädigung (Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektivvertrag geregelt und nach Lehrjahren gestaffelt. Mehr zur Lehrlingsentschädigung weiter unten!)
  • Tag des Abschlusses des Lehrvertrages
Entsprechende Lehrvertragsmuster gibt es online bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich.

Zu den Vertragsmustern