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FAQ

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Ja, bereits in der Lehre gibt es die Möglichkeit, Auslandspraktika zu absolvieren und den angestrebten Beruf in einem anderen Land kennenzulernen. Das Programm "Let′s Walz" organisiert dabei kostenlos ein 4-wöchiges Praktikum.

Auch nach der Lehrausbildung (bis zu 12 Monate nach Lehrabschluss) kann mit dem Erasmus+ Programm ein Auslandspraktikum absolviert werden.

Mehr über Let′s Walz

Mehr zu Auslandspraktika
Der/die Lehrberechtigte ist verpflichtet, nach Abschluss der Lehre den Lehrling 3 Monate im Betrieb im erlernten Beruf weiterzubeschäftigen (Behaltezeit).

Hat der Lehrling nicht mehr als die Hälfte der Lehrzeit in dem Betrieb absolviert, reduziert sich die Behaltezeit auf 1,5 Monate. Für die Weiterverwendungszeit kann ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden.

Selbstverständlich kann mit dem Ausbildungsbetrieb nach der Lehre auch eine Weiterbeschäftigung im fertig ausgebildeten Beruf vereinbart werden.
Der Lehrling hat Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen in der Höhe, die dem Lehrjahr laut Kollektivvertrag entspricht.

Der Lehrling hat 5 Wochen Urlaub im Jahr. Die Fortzahlung des Krankenentgelts ist im Berufsausbildungsgesetz abweichend von Arbeitern und Angestellten geregelt. Für Lehrlinge bis zum 18. Lebensjahr sind die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes einzuhalten.
Ja. Bei einer Schnupperlehre während der Ferien in der Regel über die Mitversicherung bei den Eltern. Während der Schulzeit so wie sonst bei Schulveranstaltungen auch. Der Betrieb muss keinerlei Meldung bei der Versicherungsanstalt machen und auch keine Beiträge einzahlen.

Weitere Infos und Mustervereinbarungen zur Schnupperlehre auf der Webpage der WKNÖ.

Zu den Informationen
Als SchülerIn ab der 4. Klasse. (8. Schulstufe inkl. Volksschule). Nicht länger als 15 Tage pro Jahr in ein und demselben Betrieb. Normaler Weise werden dafür die Ferien genützt. Wenn der Klassenvorstand einverstanden ist, können bis zu 5 Tage an Schnupperlehre auch während der Unterrichtszeit absolviert werden.
Nein, der Jugendliche gilt praktisch als „Gast". Das bedeutet, für den Chef entstehen mit einer Schnupperlehre kaum Aufwände. Und auch keine Kosten, weil eine Schnupperlehre Erfahrungen bringt, aber keine Bezahlung.
Im wesentlichen einfach zuschauen: Wie läuft das in so einem Betrieb? Welche Arbeiten fallen an? Wie fühlt und hört sich diese Art von Arbeitsplatz an? Wie geht man miteinander um …
Spätestens binnen drei Wochen nach Beginn der Ausbildung. Bis dahin hat der Lehrbetrieb den Vertrag der Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer vorzulegen.

Die Lehrlingsstelle prüft die Daten des Lehrvertrages und die Eignung des Lehrbetriebes. Des Weiteren erkennt sie anrechenbare berufsfachliche Ausbildungszeiten an, wenn sie der Lehrlingsstelle bekannt sind bzw. beantragt wurden.